Fakten

Hier einige Stichworte, die Ihnen helfen können, die Finanzierung von Kosten für einen Pflegeplatz zu verstehen und zu planen. Ausnahmen bestätigen dabei so manche Regel, die den Umfang der Informationen aber an dieser Stelle sprengen würden.

1. zuständige Pflegekasse

Die zuständige Pflegekasse hat ihren Sitz bei der Krankenkasse, bei der man als Mitglied versichert ist.

2. Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung ist, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Empfänger von Leistungen der Pflegeversicherung kann sein, wer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in dieser Situation leben wird. Konkret heißt es, dass Pflegebedürftige körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Wer feststellen lassen möchte, ob er pflegebedürftig ist, stellt einen Antrag bei seiner Pflegekasse. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit der Prüfung. Wird Pflegebedürftigkeit festgestellt, sendet die Pflegekasse einen Bescheid über den Pflegegrad und die zustehenden Leistungen.

3. Anspruch auf Pflege im Heim

Gemäß Pflegeversicherung haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege im Heim, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können auch vollstationäre Pflege wählen.

Sollte Hilfe zur Pflege / Sozialhilfe für einen Pflegebedürftigen notwendig sein, muss mit dem betreffenden Sozialamt abgestimmt werden, ob dort der Anspruch auf Pflege im Heim gesondert geprüft werden muss.

4. Zuschuss der Pflegekasse

Der Zuschuss der Pflegekasse zu den Pflegekosten in einem Heim beträgt zurzeit in …

  • Pflegegrad 1: 125,- €
  • Pflegegrad 2: 770,- €
  • Pflegegrad 3: 1.262,- €
  • Pflegegrad 4: 1.775,- €
  • Pflegegrad 5: 2.005,- €

5. Finanzierung der Heimkosten

Die Heimkosten setzen sich zusammen aus…

  • pflegebedingten Kosten (die Kosten, die für den Pflegeaufwand und soziale Betreuung berechnet werden)
  • Kosten für die Altenpflegeausbildungsumlage (die Kosten, die für die Ausbildung von Auszubildenden in der Altenpflege aufgebracht werden müssen)
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung (inklusive hauswirtschaftlicher Leistungen)
  • Investitionskosten (die Kosten, die für die Erhaltung und Ausstattung des Heims erforderlich sind)

Die Kosten des Heimaufenthaltes, die neben dem Zuschuss der Pflegekasse zu den Pflegekosten bleiben, hat jede Bewohnerin und jeder Bewohner zunächst selbst zu tragen (z.B. durch seine Renteneinkünfte, durch Einsatz seines Vermögens).

6. weitere Zuschüsse

Sollten eigene Einkünfte, Vermögen, sowie der Zuschuss der Pflegekasse nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken, hat die pflegebedürftige Bewohnerin und der pflegebedürftige Bewohner unter Umständen Anspruch auf Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. Zu prüfen ist daher ein möglicher Anspruch auf:

– Pflegewohngeld: Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Pflegegrad 1 – 5
  • vorhandenes Vermögen darf eine Grenze von 10.000 € nicht übersteigen

Der max. Pflegewohngeldanspruch entspricht den monatlichen Investitionskosten (s. dazu Investitionskosten-Anteil unter „Heimkosten“).

Ein Antrag auf Pflegewohngeld erfolgt über das Heim.

– Sozialhilfeleistungen: Sollte auch der zusätzliche Zuschuss durch Pflegewohngeld nicht zur Deckung der Heimkosten ausreichen, besteht unter Umständen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach SGB XII. Voraussetzungen sind unter anderem:

  • die Einkünfte und das Vermögen reichen nicht zur Deckung der Heimkosten aus (vorhandenes Vermögen darf eine Grenze von z.Zt. 5.000 € bei Alleinstehenden nicht überschreiten)
  • Bescheinigung der Notwendigkeit des Heimeinzuges

Der Antrag auf Sozialhilfe ist in der Regel bei dem Sozialamt des Wohnortes zu stellen, in dem die Bewohnerin oder der Bewohner vor Heimeinzug zuletzt mit Wohnsitz gemeldet war.

Eine Gesamtaufstellung der Heimkosten unseres Hauses finden Sie in unserem Downloadbereich.