Welche Zuzahlung muss ich leisten, wenn meine Mutter oder mein Vater ins Heim kommt?

Zunächst richtet sich die Forderung des Heims an die Bewohnerin bzw. den Bewohner. Angehörige müssen nur dann einen Betrag dazuzahlen, wenn das Sozialamt im Rahmen der Unterhaltsprüfung dazu auffordert.

Sollte die Bewohnerin oder der Bewohner mit eigenen Mitteln die Heimkosten nicht tragen können, wird er Sozialleistungen beantragen. In Nordrhein-Westfalen kommt dazu für Bürgerinnen und Bürger des Landes oder „Landeskinder“  als erstes Pflegewohngeld in den Blick. Bei dieser Leistung besteht keine Unterhaltspflicht von Kindern für Eltern. Der weitergehende Antrag auf Hilfe zur Pflege gem. SGB XII bewirkt dann die Prüfung der Unterhaltspflicht von Kindern für Eltern bzw. auch umgekehrt. Sollte die Pflicht bestehen, wird der Unterhalt konkret nach den finanziellen Verhältnissen der Kinder berechnet. Bei einem Einkommen, dass den jeweils gültigen Freibetrag übersteigt, werden dann 50 % des überschießenden Einkommens als Unterhaltsforderung berechnet.