Sind die Kinder von Bewohnerinnen und Bewohnern verpflichtet den Heimplatz ihrer Eltern zu bezahlen?

Grundsätzlich sind Verwandte in „gerader Linie“, also Eltern gegenüber ihren Kindern und Kinder gegenüber ihren Eltern, sowie Ehepartner unterhaltsverpflichtet. Entscheidend ist dabei allerdings die Leistungsfähigkeit, also die Höhe der Gesamteinkünfte (Gehalt, Miet- oder andere Einnahmen). Geltend gemacht werden können demgegenüber allerdings Belastungen wie Schulden und andere Unterhaltsverpflichtungen. Kein unterhaltspflichtiges Kind darf durch seine grundsätzliche Verpflichtung selbst in finanzielle Notlagen geraten.

Der Einzelfall ist daher zu prüfen, erst danach kann entschieden werden, ob und in welcher Höhe ein Beitrag zum Unterhalt geleistet werden müsste.