"heim"...zahlen (Zur Finanzierung)
Hier einige Stichworte, die Ihnen helfen können, die Finanzierung von Kosten für einen Pflegeplatz zu verstehen und zu planen. Ausnahmen bestätigen dabei so manche Regel, die den Umfang der Informationen aber an dieser Stelle sprengen würden.
1. zuständige Pflegekasse
Die zuständige Pflegekasse hat ihren Sitz bei der Krankenkasse, bei der man als Mitglied versichert ist.
2. Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit bzw. Behinderung einen erheblichen oder höheren Hilfebedarf für die Dauer von mindestens sechs Monaten hat. Wer feststellen lassen möchte, ob er pflegebedürftig ist, stellt einen Antrag bei seiner Pflegekasse. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit der Prüfung. Wird Pflegebedürftigkeit festgestellt, findet eine Einstufung in eine Pflegestufe statt:
- Pflegestufe 1 (erheblich Pflegebedürftige)
- Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftige)
- Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftige)
3. Feststellung der Heimnotwendigkeit
Um die Voraussetzungen eines Heimeinzugs zu prüfen, muss der Medizinische Dienst neben der Feststellung der Pflegebedürftigkeit zusätzlich klären, ob auch die Notwendigkeit einer Heimunterbringung vorliegt. Diese wird dann bescheinigt, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.
4. Zuschuss der Pflegekasse für Mitglieder, denen die Notwendigkeit eines Heimeinzuges bestätigt wurde
Der Zuschuss der Pflegekasse zu den Pflegekosten in einem Heim beträgt zur Zeit in der...
- Pflegestufe I bis zu 1.023 €
- Pflegestufe II bis zu 1.279 €
- Pflegestufe III bis zu 1.470 €
5. Finanzierung der Heimkosten
Die Heimkosten setzen sich zusammen aus...
pflegebedingten Kosten (die Kosten, die für den Pflegeaufwand und soziale Betreuung berechnet werden)
Kosten für Unterkunft und Verpflegung (inklusive hauswirtschaftlicher Leistungen)
Investitionskosten (die Kosten, die für die Erhaltung und Ausstattung des Heims erforderlich sind)
Die Kosten des Heimaufenthaltes, die neben dem Zuschuss der Pflegekasse zu den Pflegekosten bleiben, hat jeder Bewohner zunächst selbst zu tragen (z.B. durch seine Renteneinkünfte, durch Einsatz seines Vermögens).
6. weitere Zuschüsse
Sollten die eigenen Einkünfte und das Vermögen sowie der Zuschuss der Pflegekasse nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken, hat der pflegebedürftige Bewohner unter Umständen Anspruch auf Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. Zu prüfen ist daher ein möglicher Anspruch auf:
Pflegewohngeld: Voraussetzungen sind unter anderem: - mindestens die Einstufung in die Pflegestufe 1 - vorhandenes Vermögen darf eine Grenze von 10.000 € nicht übersteigen Der max. Pflegewohngeldanspruch entspricht den durchschnittlichen monatlichen Investitionskosten (s. dazu Investitionskosten-Anteil unter „Download“). Ein Antrag auf Pflegewohngeld erfolgt über das Heim.
- Sozialhilfeleistungen: Sollte auch der zusätzliche Zuschuss durch Pflegewohngeld nicht zur Deckung der Heimkosten ausreichen, besteht unter Umständen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach SGB XII. Voraussetzungen sind unter anderem: - die Einkünfte und das Vermögen reichen nicht zur Deckung der Heimkosten aus (vorhandenes Vermögen darf eine Grenze von z.Zt. 2.600 € bei Alleinstehenden nicht überschreiten) - Bescheinigung der Notwendigkeit des Heimeinzuges Der Antrag auf Sozialhilfe ist bei dem Sozialamt des Wohnortes zu stellen, in dem der Bewohner vor Heimeinzug zuletzt mit Wohnsitz gemeldet war. Eine Gesamtaufstellung der Heimkosten unseres Hauses finden Sie unter Download.

